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Gericht

Hinweisgeberschutzgesetz 

Was ist zu tun?

 Unternehmen mit über 50 Beschäftigten müssen ein Meldeverfahren (Meldestelle und Meldekanal) einrichten, um ihren Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, ohne persönliches Risiko Verstöße im Unternehmen, insbesondere wegen straf- und bußgeldbewerter Vorkommnisse zu melden. 

 

Dabei ist streng auf den Schutz der Meldenden (hinweisgebende Personen) zu achten. Ihnen dürfen durch berechtigte Meldungen und Hinweise keine, insbesondere arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen. Hier sieht das Gesetz grundsätzlich strenge Vertraulichkeit vor!

 

Den Unternehmen drohen hohe Bußgelder, sollten sie entsprechende unabhängige und fachkundige Meldestellen und Meldekanäle nicht eingerichtet haben. Hiermit einhergehend: Bürokratieaufwand, Rechtsrisiken, komplizierte Datenschutzfragen etc. 

 

Diese gesetzliche Verpflichtung kann durch die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei, für die sich keine Interessenkonflikte aufgrund Wahrnehmung anderer rechtlicher Belange des Unternehmens ergeben, problemlos, unbürokratisch und rechtssicher erfüllt werden.

 

Dies kann sich auch für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten empfehlen, da sich Beschäftigte anderenfalls mit einer Meldung nur unmittelbar an eine externe staatliche Meldestelle wenden können. 

 

Für die Einrichtung eines Meldesystems stehen wir als Partnerschaftsgesellschaft aus sehr erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Arbeitsrecht und gewerblichen Rechtsschutz zur Verfügung. 

Ihre Vorteile

Erfahren, Unbürokratisch & Rechtssicher

Die Einschaltung externer Anwälte für die Implementierung und Verwendung eines Hinweisgeberschutzsystems in ihrem Unternehmen bietet folgende Vorteile:

01

Neutralität

Wir handeln sowohl unabhängig als auch neutral und vermeiden damit Interessenkonflikte innerhalb des Unternehmens.

03

Vertraulichkeit

Wir als Rechtsanwälte unterliegen dem berufsrechtlichen Anwaltsgeheimnis und sind danach zur gesetzlichen Geheimhaltung und Vertraulichkeit verpflichtet. 

05

Individuelle Lösungen

Wir nutzen für Sie spezielle Tools zur effektiven Meldungsverarbeitung.

07

Überwachung

Wir als externe Anwälte bieten für Ihr Unternehmen gesetzes- und datenschutzkonforme Abläufe. 

02

Rechtsexpertise

Unsere Fachkenntnisse (unter anderem im Arbeits- und Datenschutzrecht sowie auf dem Gebiet der Compliance) gewährleisten gesetzeskonforme Abläufe.

04

Glaubwürdigkeit

Die Beauftragung externer Anwälte unterstreicht die Ernsthaftigkeit des Unternehmens bei der Schaffung eines ethischen Arbeitsumfelds und fördert die Glaubwürdigkeit des Hinweisgeberschutzsystems.

06

Schutz der hinweisgebenden Person

Die Beauftragung externer Rechtsanwälte gewährleistet einen effektiven Schutz der hinweisgebenden Person.

08

Bürokratieentlastung sowie Entlastung Ihrer Beschäftigten 

Unsere Leistungen entlasten Sie von erheblichem bürokratischem Aufwand (z. B. Auswahl, Freistellung und Schulung Ihrer Beschäftigten).

Die Anwälte

Wir, die Rechtanwälte/Fachanwälte für Arbeitsrecht und gewerblichen Rechtsschutz Prof. Dr. Bernd Schiefer, Dr. Holger Todisco, Johannes Bungart, Bernhard Nordhausen und Axel Dreyer, richten ein Hinweisgeberschutzsystem nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (Interne Meldestelle; interner Meldekanal) ein und betreiben dies im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. 

Uerdinger Straße 62
40474 Düsseldorf

0211 415586817

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